Basisinformationen
Zuständige Stelle
Amt für Kultur und Sport
Adresse: Brünigstrasse 178, 6060 Sarnen
Öffnungszeiten: Mo-Fr: 08:00-11:45 | 13:30-17:00
vor Feiertagen bis 16:00
Telefonnummer: 041 666 64 12
Bearbeitungszeit
Entscheide der Kulturkommission werden in der Regel zwei Wochen nach dem Sitzungstermin schriftlich mitgeteilt. Entscheide der Abteilung Kultur erfolgen in der Regel zwei bis vier Wochen nach Eingang des Gesuchs.
Erforderliche Unterlagen
- Detaillierter Projektbeschrieb
- Informationen zur Projektträgerschaft und Biografien der massgeblich beteiligten Personen
- Budget
- Finanzierungsplan (geplante private, kommunale und kantonale Beteiligungen)
Fakultativ können Beilagen (Printprodukte, Manuskriptauszüge, Audiodateien, Streaminglinks, etc.) eingereicht werden.
Fristen
Die kantonale Kulturkommission hält 2026 sechs ordentliche Sitzungen an den folgenden Terminen ab:
3. Februar 2026 (Eingabefrist: 20. Januar 2026)
30. April 2026 (Eingabefrist: 16. April 2026)
15. Juni 2026 (Eingabefrist: 1. Juni 2026)
10. September 2026 (Eingabefrist: 27. August 2026)
28. Oktober 2026 (Eingabefrist: 14. Oktober 2026)
15. Dezember 2026 (Eingabefrist: 1. Dezember 2026)
Gesuche an die Kulturkommission müssen spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Sitzungstermin bei der Abteilung Kultur eingegangen sein.
Für Gesuche an die Abteilung Kultur bestehen keine Eingabefristen.
Referenz
Interne Referenznummer: 004.02
Inventarnummer: 5056
Ablauf
- Prüfung der Kriterien zur Beurteilung von Beitragsgesuchen im Bereich Kultur (siehe Merkblatt unter Anhänge)
- Online-Formular ausfüllen und Unterlagen hochladen.
- Automatische Weiterleitung an zuständige Amtsstelle.
- Formelle und inhaltliche Prüfung durch die Amtsstelle gemäss Eingabefristen.
- Entscheid über das Gesuch; Mitteilung des Entscheids per via eGOV-Portal[AE1].
- Auszahlung des Beitrags gemäss Entscheid.
Servicebeschreibung
Über Gesuche mit einer beantragten Fördersumme von 3'000 Franken und höher entscheidet die kantonale Kulturkommission an ihren ordentlichen Sitzungen. Liegt die beantragte Fördersumme unter 3'000 Franken, entscheidet die Abteilung Kultur über die Beitragsvergabe. Ohne Nennung einer Antragssumme weist die Abteilung Kultur das Gesuch einer der beiden Vergabeinstanzen zu.
Gesuche an die Kulturkommission sind spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Sitzungstermin bei der Abteilung Kultur einzureichen.
Die Unterstützung von Kulturprojekten erfolgt mit Geldern aus dem kantonalen Swisslos-Fonds. Jede Förderzusage ist unter anderem an die Bedingung geknüpft, auf die Swisslos-Kulturförderung hinzuweisen.
Rechtsgrundlagen
GDB 451.1: Kulturgesetz (KuG)
GDB 451.111: Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung
Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS; GDB 975.3)
FAQ
| Obwaldner Kulturschaffende (mit aktuellem Wohnsitz im Kanton oder mit früherem Wohnsitz im Kanton während mindestens zehn Jahren) oder Kulturschaffende und Kulturveranstaltende, die ein Projekt mit direktem Bezug zum Kanton planen. |
Ja, Laienkulturvereine können Gesuche eingeben, wenn das geplante Projekt einen künstlerischen Mehrwert anstrebt und die Umsetzung mit einem ausserordentlichen finanziellen Aufwand verbunden ist, der das Vereinsbudget für Projekte deutlich übersteigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Jubiläumsprogramm durchgeführt wird, professionelle Kulturschaffende beigezogen werden, oder ein Stück resp. eine Komposition in Auftrag gegeben werden.
| Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind:
|
Die Gesuche werden hauptsächlich nach folgenden Kriterien beurteilt:
1. Qualität
2. Bezug zu Obwalden
3. Finanzplanung
4. Kompetenz
5. Potenzial
6. Resonanz
Je nach Projekt werden die jeweiligen Kriterien unterschiedlich gewichtet.
Nein, die Anzahl der Fördergesuche pro Privatperson oder Trägerschaft ist nicht limitiert. Die Vergabegremien schätzen im Rahmen ihrer Beurteilung ein, ob der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin (noch) über genügend Kapazitäten zur Projektdurchführung verfügt.
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